Folgen der Verletzungshandlungen
4. Folgen der Verletzungshandlungen
Schlussendlich stellt sich die Frage, mit welchen Folgen man zu rechnen hat, wenn es um die rechtswidrige Herstellung oder Veröffentlichung eines Fotos geht. Möglich ist bei einer Verletzung der unter B. I. 1. und C. II. genannten Strafvorschriften, eine Verurteilung vor einem Strafgericht. In besonders schweren Fällen kann es auch zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommen. Zu einer Strafbarkeit können auch bestimmte andere Verstöße gegen das Persönlichkeitsrecht, das Urheberrecht oder andere Rechte führen. Der Geschädigte hat neben den strafrechtlichen Konsequenzen zudem eine ganze Reihe von zivilrechtlichen Mitteln, um gegen die rechtswidrige Herstellung oder Veröffentlichung eines Fotos vorzugehen. Diese werden im Folgenden kurz dargestellt. Diese Ansprüche werden in der Praxis meist erst au dem Wege der Abmahnung geltend gemacht. Da sich aber bei der Abmahnung schnell Fehler einschleichen können oder wichtige Ansprüche vergessen werden, sollte an dieser Stelle immer ein Anwalt zurate gezogen werden, der sich auf dem Gebiet des Medien- oder Fotorechts auskennt. Auch wenn man selbst eine solche Abmahnung erhält, sollte in jedem Fall einen Anwalt konsultiert werden. Er soll zunächst prüfen, ob tatsächlich eine Rechtsverletzung vorliegt und ob die geltend gemachten Ansprüche nicht zu weit gehen.
4.1 Unterlassung
Der Unterlassungsanspruch ist der wichtigste Anspruch bei einem Verstoß gegen eines der oben beschriebenen Rechte. Durch den Unterlassungsanspruch kann verhindert werden, dass der Fotograf dieselbe Verletzungshandlung nochmals begeht. Sollte er die Unterlassung nicht berücksichtigen und erneut rechtswidrig handeln, wird die Geltendmachung der durch die erneute Verletzungshandlung entstandenen Ansprüche enorm erleichtert. Daher sollte man die Bedeutung dieses Anspruchs nicht unterschätzen. Daneben kann dann der Anspruch verschuldensunabhängig leicht durchgesetzt werden.
4.2 Auskunft
Oft vergessen und doch sehr wichtig ist der Anspruch auf Auskunftserteilung. Findet man ein Foto z.B. auf einer fremden Homepage und wurde der Veröffentlichung dort nicht zugestimmt, denkt man zunächst an den Schadenersatzanspruch. Allerdings ist der entstandene Schaden deutlich höher, wenn das Foto nicht nur auf einer Webseite, sondern auch auf Werbeprospekten veröffentlicht wurde. Der Auskunftsanspruch ist an dieser Stelle unabdingbar, um derartige Erkenntnisse zu erlangen. Wird dann eine falsche Auskunft erteilt, ist unter Umständen der Straftatbestand des Betruges erfüllt. Dann ist eine strafrechtliche Ahndung möglich.
4.3 Schadenersatz
Der Laie denkt in der Regel zunächst an den Schadenersatzanspruch, der bei vielen Rechtsverstößen dem Verletzten zusteht. Wir hoch der Anspruch ausfällt, ist von dem tatsächlich entstandenen Schaden anhängig. Das Urheberrecht ermittelt die Höhe durch eine sog. „Lizenzanalogie“. Entsprechend ist der Schaden so hoch, wie der Verletzer eine Gebühr für die Art und den Umfang der Nutzung hätte zahlen müssen. Anders als weit verbreitet, ist in diesem Fall kein Zuschlag auf die Lizenzgebühr für die Rechtswidrigkeit der Nutzung zulässig. Erlaubt ist dies nur dann, wenn es vorher auch vertraglich so vereinbart wurde. In der Praxis kann diese Variante eintreten, wenn z.B. eine Lizenz erteilt wurde, der Nutzer die Befugnis dieser Lizenz jedoch überschritten hat. Gibt es keinen Vertrag, dann ist nur ein Zuschlag in Höhe von 100 Prozent zulässig, sofern der Verletzer den Namen des Urhebers nicht genannt und damit zusätzlich dessen Namensnennungsrecht verletzt hat. Des Weiteren kann der Verletzte vom Verletzer verlange, dass die ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten ersetzt werden, sodass dem Verletzen keine Kosten entstehen. Ausnahme: es können die Kosten beim Verletzer nicht beigetrieben werden. Daneben hat der Verletzte so den Vorteil, dass seine Rechte bestmöglich vertreten werden und kein Anspruch vergessen wird. Daher sollte man bei der Verletzung der eigenen Rechte immer einen Anwalt aufsuchen. Dies ist auch von Bedeutung, da so Ansprüche im einstweiligen Verfügungsverfahren schneller geltend gemacht werden können. Des Weiteren kann der Rechtsanwalt so Beweismittel sichten, bevor der Verletzer die Möglichkeit hat, diese zu vernichten. Dies erleichtert später eine mögliche Prozessführung.
4.4 Geldentschädigung
Neben dem Schadenersatzanspruch kann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auch ein Anspruch auf Geldentschädigung bestehen. Hergeleitet wird dieser aus dem Schmerzensgeldanspruch des § 253 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Der Anspruch auf Geldentschädigung besteht bei schweren, schuldhaften, rechtswidrigen Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht und setzt voraus, dass der Eingriff nicht auf andere Art und Weise hinreichend ausgeglichen werden kann. Hierbei richtet sich die Höhe des Anspruchs nach den genauen Tatumständen. Es ist jedoch immer vom konkreten Einzelfall anhängig, ob dieser Anspruch tatsächlich besteht und auch erfolgreich geltend gemacht werden kann. Eine genaue Prüfung ist unabdingbar.
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