Fotografien von Sachen

3.3 Fotografien von Sachen
3.3.a Urheberrecht, Geschmacksmusterrecht
Bei Fotos, auf denen urheberrechtliche Werke abgebildet sind, gelten für die Veröffentlichung dieselben Grundsätze, wie für die Herstellung der Fotos. Daher wird an dieser Stelle auf die Ausführungen unter B. II. 2. verwiesen. Jedoch muss berücksichtigt werden, dass die Veröffentlichung ein gesonderter Eingriff ist. Dies macht auch eine gesonderte Prüfung erforderlich, ob eine Schrankenbestimmung greift oder ob er von der Zustimmung des Berechtigten noch gedeckt ist. So gelten die weiter oben genannten Schrankenbestimmungen der §§ 53, 60 UrhG zwar für die Ablichtung des Werks, aber nicht auch für die Veröffentlichung des dadurch entstandenen Fotos. Diese Ausführungen zum Urheberrecht gelten entsprechend auch für das Geschmacksmusterrecht.

3.3.b Allgemeines Persönlichkeitsrecht des Eigentümers oder Besitzers
Im Bezug auf einen eventuellen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers oder Besitzers einer Sache durch die Veröffentlichung von einer Fotografie einer Sache, wird an dieser Stelle ebenfalls auf die oben unter dem Punkt B. II. 1. gemachten Erläuterungen verwiesen.

3.3.c Hausrecht
Grundsätzlich wird durch die Veröffentlichung eines Fotos selbst nicht in das Hausrecht einer anderen Person eingegriffen. Der Hausrechtsinhaber kann allerdings wie bereits unter B. II. 4. beschrieben, allein bestimmen unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Zwecken Fotos auf seinem Grund hergestellt werden dürfen. Hat man den Bedingungen des Hausrechtsinhabers zur Herstellung eines Fotos zugestimmt, dann muss man sich auch daran halten. Somit ist auch die Veröffentlichung eines Fotos indirekt von der Zustimmung des Hausrechtsinhabers abhängig.

3.3.d Markenrecht
Werden bei der Veröffentlichung von einem Foto Marken abgebildet, muss das Markengesetz Berücksichtigung finden. Der Markenschutz ist immer dann gegeben, wenn es sich um eine eingetragene Marke handelt oder die Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und einen gewissen Bekanntheitsgrad besitzt. Durch den § 14 MarkenG ist die Nutzung der Marke oder eines ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen und die Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke untersagt. Die Tatbestände des § 14 MarkenG sind sehr komplex. Eine detaillierte Erläuterung würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Man sollte aber immer darauf achten, dass eine Marke niemals in Verbindung mit einem anderen Produkt genutzt wird. Daher sollten bei Fotos für Werbeanzeigen oder Verpackungen niemals fremde Marken auftauchen. In anderen Bereichen ist es möglich, Marken auf einem Foto darzustellen und zu veröffentlichen. Dabei sollte man sich jedoch die Frage stellen, ob die Aussage des Fotos immer noch die gleiche ist, wenn anstelle der Marke ein anderes Logo oder ein andere Schriftzug zu sehen wäre. Kann diese Frage mit einem klaren „ja“ beantwortet werden, dann ist in der Regel eine Veröffentlichung der Fotos unproblematisch. Wird die Frage allerdings mit einem „nein“ beantwortet, dann liegt unter Umständen eine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Marke vor. Hier sollte zunächst eine genauere Prüfung des Fotos vorgenommen werden. In der Regel liegt keine Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Marke vor, wenn im Rahmen der Berichterstattung über aktuelle Tagesgeschehnisse die Marke des Unternehmens gezeigt wird, über das der Bericht handelt.

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