Inhaber der Verwertungsrechte
3.1 Inhaber der Verwertungsrechte
Die Urheberrechte im Urheberrechtsgesetzt werden in die höchstpersönlichen und somit grundsätzlich nicht übertragbaren Urheberpersönlichkeitsrechte (§§ 12 ff UrhG) und in die übertragbaren Verwertungsrechte unterschieden. Für die Veröffentlichung eines Fotos ist es erforderlich, dass man der Inhaber der Verwertungsrechte ist, die für die vorgesehene Art der Veröffentlichung benötigt werden. An dieser Stelle soll jedoch nicht näher auf die in den §§ 15 ff UrhG aufgeführten Verwertungsrechte eingegangen werden. Die rechtliche Eingruppierung für die Klärung, ob ein entsprechendes Verwertungsrecht besteht oder nicht, ist nicht sonderlich hilfreich.In der Regel ist man der Inhaber der Verwertungsrechte, wenn man das Foto selbst hergestellt hat und die Verwertungsrechte auch nicht ausschließlich auf einen Dritten übertragen wurden. Damit ist es also möglich, dass man als Urheber nicht mehr das Recht hat, das Foto auch zu verwerten, sofern die Verwertungsrechte zur ausschließlichen Wahrnehmung auf eine andere Person übertragen wurden. Es gibt aber noch eine andere Möglichkeit, der Inhaber von Verwertungs- oder Nutzungsrechten zu sein. Dies ist dann gegeben, wenn man sich vom Berechtigten die Verwertungs- oder Nutzungsrechte übertragen bzw. hat einräumen lassen.
Dabei können die Nutzungsrechte in einem engeren oder weiteren Umfang eingeräumt werden. Daraus ergibt sich, dass für jede konkrete Nutzungsart geprüft werden muss, ob die Nutzungsrechte auch für diese Nutzungsart eingeräumt wurden. Übertragen oder eingeräumt können die Verwertungs- oder Nutzungsrechte auch durch einen Vertrag, durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder durch einen Arbeitsvertrag werden. Theoretisch ist eine Übertragung auch durch ein schlüssiges Verhalten möglich. Aus Gründen der Beweissicherung ist jedoch immer zu empfehlen, die Übertragung in schriftlicher Form vorliegen zu haben. Dies ist selbst dann zu empfehlen, wenn die Tatsache der Einräumung eines Rechts unstreitig ist. Ist der konkrete Umfang nicht definiert, kann es schnell zu Unstimmigkeiten kommen, mit denen man durch eine schriftliche Vereinbarung vorbeugen kann. Durch einen Vertrag oder durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann auch auf das Namensnennungsrecht (§ 13 UrhG) verzichtet werden. Dieser Bestandteil wird nicht selten vergessen oder übersehen, kann aber schnell zu Unmut führen, wenn ein Foto ohne die Nennung des Fotografen veröffentlicht wird. Es gilt also im Vorfeld den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen genau zu prüfen. Portraitfotografen müssen sich vor allem mit dem § 60 UrhG auseinander setzen. Der Paragraf erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen die Vervielfältigung und Verbreitungen von Bildnissen. Unter einem Bildnis versteht man eine Personendarstellung und damit im weitesten Sinne ein Portrait. Ein derartiges Bildnis muss auf Bestellung angefertigt worden sein.
Daneben muss derjenige, der das Foto vervielfältigen möchten, auch der Eigentümer eines Abzugs des Fotos sein. Nach dem § 60 UrhG ist damit die Vervielfältigung eines nur zur Ansicht überlassenen Fotos nicht erlaubt. Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann hat der Besteller das Recht, die abgebildete Person oder eine von ihnen beauftragte Person das Foto unentgeltlich und zu nicht gewerblichen Zwecken vervielfältigen und verbreiten. Jedoch deckt der Paragraf nicht das Recht zur Veröffentlichung, sodass die Verbreitung nicht öffentlich erfolgen darf. Des Weiteren deckt der § 60 UrhG auch nicht die Verbreitung eines Passfotos im Internet. Von gewerblichen Zwecken ist immer dann die Rede, wenn die Verbreitung unmittelbar oder auch mittelbar gewerblichen Zwecken dient. Somit ist beispielsweise die Verteilung von Handzetteln mit dem Foto zur Eigenwerbung oder Verbreitungshandlungen zur Förderung eigener gewerblicher Ziele nicht schon durch § 60 UrhG erlaubt. Es ist gemäß dieser gesetzlichen Regelung eine Vervielfältigung und Verbreitung nur zu rein privaten Zwecken gestattet. Durch einen entsprechenden Vertrag kann jedoch das Recht aus § 60 UrhG vertraglich ausgeschlossen werden. Dabei müssen jedoch die entsprechenden Klauseln unbedingt in den Vertrag aufgenommen werden. Ist eine entsprechende Klausel nicht vorhanden, dann gilt grundsätzlich die gesetzliche Regelung. Damit sind nur die abgebildete Person oder der Besteller befugt, selbst weitere Abzüge des Fotos herzustellen. In der Praxis führt dies zu erheblichen finanziellen Einbußen des Fotografen.
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