Urheberrecht
2.2.b Urheberrecht
Bei der Erstellung eines Werks auf einem Foto kommt viel häufiger das Urheberrecht des Schöpfers zum Tragen.
Schutzbereich und Eingriff in das Urheberrecht
Der § 2 UrhG regelt genau, welche Werke einen Schutz durch das Urheberrecht genießen. Bei diesen Werken handelt es sich unter anderem um Bilder, Skulpturen und Bauwerke. Das Urheberrecht schützt jedoch nur individuelle, persönliche Schöpfungen, die einen geistigen Gehalt haben, in Fachkreisen „Schöpfungshöhe“ genannt, und auch wahrgenommen werden können. An dieser Stelle sind die Anforderungen jedoch eher gering anzusetzen, sodass sie so gut wie immer erfüllt sein dürften.
Problematischer kann es werden, wenn Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände wie beispielsweise Figuren, Lampen, Logos, Mode, Möbel, Notenbilder, Briefmarken, Banknoten, Schmuck, etc. den Schutz durch das Urheberrecht genießen. In diesem Fall hängt die Beurteilung oftmals davon ab, ob die notwendige Individualität der Schöpfung gegeben ist.
Schranken des Urheberrechts
Durch den § 50 UrhG ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken zulässig, wenn die Werke im Verlauf von Tagesereignissen wahrnehmbar werden und eine Berichterstattung über diese Ereignisse nur durch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe möglich ist. Unter einer Berichterstattung wird hierbei die ausschnittweise Wiedergabe einer tatsächlichen Begebenheit. Des Weiteren muss man diesbezüglich wissen, dass ein Tagesereignis nur dann vorliegt, wenn es sich um ein aktuelles Ereignis handelt und in der Öffentlichkeit ein Interesse an diesem Ereignis besteht. Sehr wichtig ist diese Schranke im Urheberrecht besonders für Zeitungen und das Fernsehen. Von Interesse ist es aber auch für Blogs im Internet, in denen regelmäßig über das aktuelle Tagesgeschehen berichtet wird. Hier muss jedoch sehr sorgfältig geprüft werden, ob es sich um eine Berichterstattung über ein Tagesereignis handelt und ob das Werk unbedingt für die Berichterstattung abgebildet werden muss. Die Vervielfältigung von Werken zum privaten Gebrauch ist durch den § 53 Abs. 1 UrhG erlaubt. Betroffen sind aber nur Fotografien, die weder unmittelbar noch mittelbar zu Erwerbszwecken dienen. Grundsätzlich liegt ein persönlicher Gebrauch nur dann vor, wenn durch den Gebrauch persönliche Bedürfnisse durch die eigene Person oder die mit ihr durch ein persönliches Band verbundenen Personen befriedigt werden. Hierunter fallen beispielsweise Urlaubsfotos, die unbedenklich auch im Familien- oder Freundeskreis angeschaut werden können. Im Einzelfall kann auch der eigene Gebrauch zu Erwerbszwecken durch den § 53 Abs. 2 UrhG gestattet sein. Diese Einzelfälle sind für Fotografen nur sehr selten relevant und werden daher nicht näher erläutert. Nach dem § 57 UrhG liegt eine Verletzung des Urheberrechts auch dann nicht vor, wenn es sich bei der abgebildeten, urheberrechtlich geschützten Sache nur um ein unwesentliches Beiwerk handelt. Als unwesentliches Beiwerk bezeichnet eine abgebildete Sache, die unmerklich ausgetauscht werden könnte, ohne das dabei die Gesamtwirkung des Hauptgegenstandes des Fotos nicht verändert wird. Wann dieser Fall genau eintritt, ist jeweils von der Komposition und dem Inhalt des jeweiligen Fotos abhängig.Von Relevanz ist auch die Panoramafreiheit, die im § 59 UrhG definiert ist. Der Paragraf bestimmt, dass Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, auch durch Fotoaufnahmen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden dürfen. Dieses Recht bezieht sich bei Gebäuden aber nur auf die Außenansicht. Zudem müssen die Fotografien immer von einem öffentlichen Grund aus entstehen. Damit sind Fotografien, die aus der Luft entstehen oder von einem gegenüberliegenden Gebäude gemacht wurden, nicht zulässig. Daneben ist auch die Fotografie eines Kunstwerkes, dass sich in öffentlich zugänglichen Bereichen im einem öffentlichen Gebäude, z.B. der Uni, eines Theaters oder einer Bahnhofshalle, befindet, nicht vom § 59 UrhG gedeckt. Da Werke in einem Schaufenster dort in der Regel ebenfalls nicht auf Dauer verbleiben, findet auch hier der § 59 UrhG keine Anwendung.Wenn keine der genannten Schrankenregelungen eintritt, dann ist eine Ablichtung von einem urheberrechtlich geschützten Gegenstand immer nur mit der Zustimmung des Berechtigten möglich. Bei der Person des Berechtigten handelt es sich in der Regel um den Urheber, eine Verwertungsgesellschaft oder eine sonstige Person, die durch den Urheber legitimiert ist.
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