Fotografien von Personen

2.1 Fotografien von Personen
2.1.a Strafrechtliche Grenzen
Zunächst einmal gibt es bei der Abbildung von Personen strafrechtliche Verbote, zu denen die Volksverhetzung (§ 130 StGB), gewaltverherrlichende Darstellungen (§ 131 StGB) oder bestimmte pornografische Abbildungen (§§ 184a, 184b StGB). Diesbezüglich sollte jeder Fotograf bzw. jede Person so viel Sensibilität besitzen und erkennen, ob ein Foto bedenklich ist oder nicht. Daher muss an dieser Stelle nicht weiter auf dieses Thema eingegangen werden. Wer sich näher mit dieser Materie beschäftigen möchte, der sollte sich das Strafgesetzbuch zu Gemüte führen und auch ein Gespräch mit einem Rechtsanwalt kann hier weitere Informationen bringen.

2.1.b Gerichtsverhandlungen
Nach dem § 169 GVG, durch den Filmaufnahmen während einer Gerichtsverhandlung verboten sind, spricht in der Regel der vorsitzende Richter ein Fotografierverbot aus. Dieses Recht ist im Hausrecht begründet. Daneben soll so der ungestörte Ablauf einer Gerichtsverhandlung sichergestellt werden.

2.1.c Das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Grundsätzlich gilt festzuhalten, dass jede Person ein allgemeines Persönlichkeitsrecht besitzt, welches gesetzlich geschützt ist. Durch den § 201a StGB wird die Verletzung von höchstpersönlichen Lebensbereichen durch Bildaufnahmen geregelt. Nach dieser gesetzlichen Regelung macht man sich strafbar, wenn man von einer Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt. Dadurch würde der höchstpersönliche Lebensbereich der betreffenden Person verletzt werden. Wichtig ist zu wissen, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht über diesen strafrechtlichen Schutz hinaus geht. Hinzu kommt ein „sonstiges Recht“ im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, welches zivilrechtlichen Schutz gewährt. Die Basis für das zivilrechtliche allgemeine Persönlichkeitsrecht bildet der Art. 1, 2 GG. Im Bezug auf die Fotografie bedeutet dies, dass bei der Prüfung, ob eine Aufnahme rechtmäßig ist oder nicht, eine umfassende Güter- und Interessenabwägung durchzuführen ist. Entsprechend ist die Herstellung des Fotos immer dann rechtmäßig, wenn auch eine Veröffentlichung zulässig wäre. Zu Beweiszwecken ist die Bildnisherstellung erlaubt. Ist jedoch die Veröffentlichung eines Fotos unzulässig, ist auch davon auszugehen, dass auch die Herstellung der Aufnahme unzulässig ist. An dieser Stelle wird auf die Ausführungen unter C. II. verwiesen.

2.1.d Ausübende Künstler
Wenn ein Künstler seine Kunst ausübt, ist auch hier im Bezug auf die Abbildung seiner Künste an das Urheberrecht zu denken, siehe § 77 UrhG. Zu berücksichtigen sind hierbei aber auch die Rechte des Veranstalters, was im § 81 UrhG definiert ist. Fotoaufnahmen auf Konzerten oder ähnlichen Events dürfen entsprechend dieser Paragrafen grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Künstlers und des Veranstalters angefertigt werden. In der Praxis gestaltet es sich häufig so, dass der Veranstalter auch für den Künstler die Zustimmung erteilen darf.

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