Fotoportal Haftung
Aufnahmen, die trotz Fotoverbot gemacht wurden, dürfen auch nicht veröffentlicht werden. Der Veröffentlicher, in diesem Fall das Fotoportal Ostkreuz unterliegt der Störerhaftung. Dies wurde vom Landgericht Potsdam entschieden (Urt. v. 21.11.2008 - Az.: 1 o 175/08). Kläger war die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, der das Landgericht recht gab. Es handelt sich um eine Eigentumsverletzung.
Das Recht am eigenen Bild ist festgeschrieben. Ohne Einverständnis des Betroffenen darf dieser nicht fotografiert werden, um die Aufnahme zu veröffentlichen. Es gibt allerdings kein Recht am Bild der eigenen Sache. Das heißt, das ein Eigentümer nicht grundsätzlich die Ablichtung seines Eigentums verbieten darf. Selbst dann, wenn mit der Ablichtung und Vervielfältigung auch Urheberrechtsverletzungen stattfinden, müssen diese im Rahmen der Panoramafreiheit vom Urheber geduldet werden.
In dem Fall vor dem Landgericht Potsdam ging es nun darum, das der Fotograf sich berechtigten Zutritt zu einem privaten Park der Stiftung verschaffen hatte. Trotz eines Fotoverbots fotografierte er den Park. Dabei handelt es sich laut Landgericht um eine Eigentumsverletzung, auch wenn die Eigentümerin selbst Postkarten und Bildbände der Parkanlage veröffentlicht. Aufgrund dieser Eigentumsverletzung tritt das Fotoportal als Störerin auf. In der Begründung der Richter heißt es dazu: "ihr – schon vor Jahren – die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und sie nach Kenntnis keine ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen".
Das Recht an der eigenen Sache muss nun im Hinblick auf diese Gerichtsentscheidung neu überdacht werden. Denn dem Gericht folgend wurde das Fotoverbot zwischen Fotograf und Eigentümerin auf die Allgemeinheit übertragen. Bereits 1974 hatte das Bundesgericht (BGH) eine ähnliche Entscheidung getroffen und auch damit Diskussionen ausgelöst. Es wird heute als Fehlentscheidung bewertet, da der BGH selbst diesen Entscheid 1989 korrigierte und feststellte, das eine Fotografie keine Auswirkung auf das Eigentum hat und somit auch nicht verhindert werden kann.
Diesem Entschluss folgend entschied auch das OLG Köln 2003 gegen ein Recht an der eigenen Sache. Das BGH-Urteil von 1974 wurde damit noch viel mehr als Fehlentscheid bewertet und war quasi vergessen. Nun aber der Entschluss des Landgerichts Potsdam, der Klage der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten nicht nur nachzukommen, sondern auch noch die Störerhaftung mit einzubringen.
Dieser Entschluss und die Handlungsweise der Stiftung können tief greifende Einschnitte für Verlage bedeuten. Darauf wies Christian Sprang, Rechtsanwalt des Deutschen Buchhandels, bereits vor dem Urteil hin. Er beschrieb die Vorgehensweise von Verlagen, auf Bilder aus der DDR zurückzugreifen. Damals habe es solche Entscheidungen noch nicht gegeben.
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