Recht am Bild der eigenen Sache

Das „Recht am Bild der eigenen Sache“ wird sehr häufig falsch verstanden und ist in den deutschsprachigen Ländern ein nicht existierendes Recht. Allein der Besitz einer Sache begründet keinen Anspruch darauf, Fremden die zweidimensionale Abbildung durch Fotografie oder Malerei, der Sache zu untersagen. Der BGH hat in einer Grundsatzentscheidung, in der Entscheidung Friesenhaus, verdeutlicht, dass es das Recht am Bild der eigenen Sache nicht gibt, das über die Befugnisse des Eigentümers hinausgeht, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Damit besitzen Sacheigentümer keinen Abwehranspruch aus §§ 903, 1004 BGB (BGH, GRUR 1990, 390f - Friesenhaus).

Es ist weit verbreitet, dass man davon ausgeht, dass man das Fotografieren des eigenen Hauses, Autos usw. untersagen könne. Anwendbar ist diese Einschränkung jedoch nur für militärische Objekte und vergleichbare Anlagen (§ 109 g Abs. 1 Strafgesetzbuch, § 5 Abs. 2 Schutzbereichsgesetz). Grundsätzlich dürfen Privatgrundstücke, Fabrikanlagen, Flugplätze usw. ohne eine vorherige Genehmigung fotografiert werden. Des Weiteren dürfen die Bilder auch kommerziell verwendet werden, sofern die Aufnahme vom öffentlichen Grund heraus erfolgt. Ein öffentlicher Grund kann auch vorliegen, wenn es sich um ein Privatgrundstück handelt, dieses jedoch öffentlich jederzeit zugänglich ist.

In der Schweiz ist die Rechtslage identisch mit der in Deutschland. Die Panoramafreiheit ist in Österreich weitergehender als im restlichen Europa. Hier sind Abbildungen von Kunstwerken beispielsweise auch im privaten Raum und Innenräumen gestattet. Durch die Richtlinie 2001/29/EG in Art. 5 Abs. 3 lit. h ist in Europa für die Mitgliedsstaaten die Möglichkeit geschaffen, in den nationalen Urheberrechtsgesetzen die Abbildung von bleibend an öffentlichen Orten befindlichen Werken vergütungsfrei zu gestatten. Wegen dieser EU-Richtlinie wurde in einigen Staaten, die vor keine Panoramafreiheit hatten, diese auch nicht eingeführt.

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