Panoramafreiheit
Die Panoramafreiheit ist auch unter dem Begriff „Straßenbildfreiheit“ bekannt und meint die Freiheit, urheberrechtlich geschützte Gegenstände, wie z. B. Kunstobjekte oder Gebäude, die von öffentlichen Verkehrswegen aus auf Privatgrundstücken zu sehen sind, bildlich wiedergeben zu dürfen. Die Panoramafreiheit betrifft die Anfertigung einer Fotografie sowie deren Veröffentlichung.
In allen Staaten, die Mitglied der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst sind, gelten entsprechende Regelungen in verschiedener Gewichtung. Es gibt weitere rechtliche Gesichtspunkte, die dem Urheberrecht einer Fotografie entgegenstehen können. So etwa das Eigentumsrecht am Grundstück mit dem sich daraus ergebenden Hausrecht, die Persönlichkeitsrechte der Bewohner eines Gebäudes oder auch aus Sicherheitserwägungen heraus, wenn es sich beispielsweise um militärische Anlagen handelt. Die heutige gültigen Regelungen zur Panoramafreiheit gehen auf § 6 Nr. 3 KG von 1876 zurück. Inhaltlich unterscheidet sich dieses Gesetz kaum von der heutigen Gesetzgebung. Die heute gültige Fassung basiert auf § 20 KUG von 1907.
Maßgeblich ist das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte:
§ 59 UrhG – Werke an öffentlichen Plätzen „Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.“ „Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.“
Dabei muss die Aufnahme von einem öffentlichen Weg, einer Straße oder einem Platz aus gemacht werden. Der § 59 UrhG bezieht sich nur auf urheberrechtlich geschützte Werke. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung Friesenhaus klargestellt, dass es kein Recht am Bild der eigenen Sache gibt, anderen den Zugang zu ihr zu verwehren. Damit darf man ein Gebäude, dass sich im Privatbesitz befindet, ohne Bedenken von einem öffentlichen Weg aus fotografieren und auch die Fotos kommerziell verwenden. Entscheidend ist dabei der tatsächliche öffentliche Zugang. Als öffentliche Wege werden in diesem Sinne auch alle zugänglichen Privatwege und private Parks angesehen. Nicht als öffentlicher Weg gilt beispielsweise ein U-Bahnhof oder eine Bahnhofshalle.
Der § 59 UrhG kommt nicht zur Anwendung, wenn die Aufnahme von einem Privatgrundstück aus gemacht wurde oder sich der Ort des Fotografierens im Obergeschoss eines gegenüberliegenden Hauses befand, wie es im Fall des Wiener Hundertwasserhauses vom Bundesgerichtshof der Fall war (siehe: Hundertwasserentscheidung). Grundsätzlich muss der Aufnahmestandort allgemein und ohne Hilfsmittel zugänglich sein. Im Sinne dieser Entscheidung ist z.B. eine Leiter, auch wenn sie nicht dazu dienen sollte, über ein Hindernis hinwegzublicken, ebenso unzulässig wie ein Hubschrauber. Des Weiteren ist auch die Aufnahme von einem anderen Gebäude aus nicht zulässig. Dies ist auch dann der Fall, wenn eine Genehmigung für das Betreten des Aufnahmestandpunktes besteht.
Der Deutsche Journalistenverband wandte sich im Jahre 2008 mit einer Kampagne gegen einen Vorschlag der Enquête-Kommission „Kultur in Deutschland“. Hier sollte die Panoramafreiheit für die kommerzielle Nutzung von Nicht-Bauwerken abgeschafft werden.
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