Hundertwasserentscheidung

Bei der „Hundertwasserentscheidung“ handelt es sich um ein Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Juni 2003 (Az.: I ZR 192/00). Es beschäftigt sich mit der Panoramafreiheit im deutschen Urheberrecht. Damals war der Gegenstand des Rechtsstreits ein von der Beklagten zum Verkaufspreis von 199 DM angebotener gerahmter Kunstdruck. Auf diesem war eine Abbildung der vom Maler Friedensreich Hundertwasser gestalteten Wohnanlage, des Hundertwasserhauses in Wien, zu sehen.

Der Druck basierte auf einer Fotografie, die nicht von Hundertwasser stammte, sondern die von einer Privatwohnung, im oberen Stockwerk eines Gebäudes auf der gegenüberliegenden Seite fotografiert wurde. Hundertwasser selbst hatte bereits seit einigen Jahren eine von ihm bearbeitete Fotografie des besagten Hundertwasserhauses in einer ähnlichen Perspektive, als Postkarte vertreiben lassen. Als Kläger verlangte Hundertwasser die Unterlassung des Vertriebs der Kunstdrucke. Nachdem er während des Verfahrens gestorben war, war die Hundertwasser-Stiftung als Erbin Klägerin.

Nach dem § 59 Abs. 1 UrhG ist es zulässig, Werke, die sich dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und sie öffentlich wiederzugeben. Handelt es sich dabei um ein Bauwerk, dann erstreckt sich diese Erlaubnis nur auf die äußere Ansicht. In dieser Vorschrift gibt es eine Einschränkung des Urheberrechts, die als „Panoramafreiheit“ bezeichnet wird. Bei der Hundertwasserentscheidung ging es vor allem darum, die Grenzen der Panoramafreiheit näher zu bestimmen. Nach Auffassung des BGH ist dabei eine Abwägung der Interessen des Urhebers und der Allgemeinheit zu berücksichtigen. Der Urheber soll bei der wirtschaftlichen Nutzung seiner Werke nicht übermäßig beschränkt werden.

Zum anderen wird der § 59 Abs. 1 UrhG dem Interesse der Allgemeinheit an der Freiheit des Straßenbildes gerecht. Damit sind Werke, die sich dauernd an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden, zu einem Gemeingut geworden. Stimmt der Urheber der Aufstellung oder Errichtung seines Werkes an einem öffentlichen Ort zu, widmet er es damit auch der Allgemeinheit. Daher ist die Panoramafreiheit beschränkt und erstreckt sich bereits nach dem Wortlaut des § 59 Abs. 1 Satz 2 UrhG nur auf die äußere Ansicht. Sie bezieht sich also nur auf die Teile des Gebäudes, die von der Straße oder einem Platz aus einzusehen sind. Eine Luftaufnahme eines solchen Gebäudes ist nicht privilegiert, da hierbei Teile des Gebäudes gezeigt werden, die man von einem Weg, der Straße oder einem Platz aus nicht sehen kann. 

Im konkreten Fall hat der BGH anders als die Vorinstanz entschieden, dass der § 59 Abs. 1 UrhG nur Aufnahmen und Darstellungen des geschützten Werkes und deren Verbreitung zulasse, die den Blick von der öffentlichen Straße oder dem öffentlichen Platz aus wiedergeben. Durch diese Vorschrift soll es der Allgemeinheit ermöglicht werden, dass was man von der Straße aus sehen kann, als Gemälde, Zeichnung, Fotografie oder im Film zu verewigen. Die Regelung greift allerdings nicht mehr, wenn eine Aufnahme von einem Ort aus gemacht wurde, der für die Allgemeinheit nicht zugänglich ist.

Für die Anwendung des deutschen Urheberrechts spielte es keine Rolle, dass sich das Hundertwasserhaus in Wien befindet. Der Urheber kann den Schutz des deutschen Rechts in Anspruch nehmen, solange es sich um eine Vervielfältigung und Verbreitung der fraglichen Aufnahmen in Deutschland geht (Schutzlandprinzip). Nachdem der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen wurde, hat dieses in einem Urteil vom 16. Juni 2005 hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Somit blieb es dabei, dass die Beklagte verurteilt wurde, die Vervielfältigung und Verbreitung von Abbildungen des Hundertwasserhauses zu unterlassen.

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