Caroline-Urteile
Immer wieder war das Privatleben der Caroline Prinzessin von Hannover, damals noch Caroline von Monaco, ein Thema in der Boulevardpresse. Die Prinzessin ging mit Unterstützung von Anwälten seit Anfang der 1990er-Jahre konsequent gegen die Veröffentlichungen von Paparazzi-Fotografien aus ihrem Privatleben vor. Die Folge waren mehrere Prozesse durch alle Instanzen bis zum Bundesgerichtshof, dem Bundesverfassungsgericht sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Daher gibt es mehrere Urteile, die als Caroline-Urteile bezeichnet werden.Im Jahre 2004 fällt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ein Urteil, durch das die gesamte europäische Presse erhebliche Einschränkungen hinnehmen mussten, die sich auf die Möglichkeiten der Berichterstattung über Details aus dem Privatleben von Prominenten beziehen.Prinzessin Caroline hatte in diesem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg den Burda-Verlag verklagt.
Dieser hatte in den Zeitschriften Freizeit Revue und Bunte in Deutschland und Frankreich einige Fotografien abgedruckt, auf denen sie alleine, zusammen mit dem Schauspieler Vincent Lindon, ihren Kindern oder Unbeteiligten gezeigt wurde. Der Klage wurde vom Landgericht im Bezug auf den Vertrieb in Frankreich statt gegeben, im Bezug auf Deutschland wurde die Klage allerdings abgewiesen. Beide Parteien legten gegen dieses Urteil Berufung ein, sodass sie vom Oberlandesgericht insgesamt abgewiesen wurde. Daraufhin legte die Prinzessin Revision vor dem Bundesgerichtshof ein. Dieser wiederum entschied, dass die Veröffentlichung der Bilder, auf denen die Prinzessin mit Vincent Lindon angebildet war, unzulässig seien. Gegen die Veröffentlichung aller anderen Bilder sei jedoch nichts zu bemängeln.
Dabei berief sich das Gericht zunächst auf das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG). Für den Großteil der Bilder nahm das Gericht an, dass ihre Veröffentlichung nach § 23 Abs. 1 KUG zulässig sei. Die Begründung: die Prinzessin sei eine Person der Zeitgeschichte. Auszug aus den Entscheidungsgründen: „Für die Einordnung einer Person als absolut zeitgeschichtlich ist maßgebend, daß die öffentliche Meinung Bildwerke über sie als bedeutsam und um der dargestellten Person willen der Beachtung wert findet, der Allgemeinheit demgemäß ein durch ein echtes Informationsbedürfnis gerechtfertigtes Interesse an einer bildlichen Darstellung zuzubilligen ist (BGHZ 20, 345, 349 f.; 24, 200, 208; Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 – VI ZR 223/94 – zur Veröffentlichung bestimmt).
Dazu gehören vor allem Monarchen, Staatsoberhäupter sowie herausragende Politiker (vgl. KG JW 1928, 363 – Kaiser Wilhelm II.; AG Ahrensböck DJZ 1920, 596 – Reichspräsident Ebert und Reichswehrminister Noske; Senatsurteil vom 14. November 1995 – VI ZR 410/94 – Bundeskanzler – zur Veröffentlichung bestimmt; OLG München UFITA 41 [1964], 322 – Kanzlerkandidat).“ Nach dieser Definition gehört zu diesem Personenkreis auch die Klägerin, denn sie ist die ältere Schwester des regierenden Fürsten von Monaco. Davon ist sie selbst auch ausgegangen. Auch dem Senatsurteil vom 12. Dezember 1995 (a.a.O.)liegt diese Auffassung zugrunde.
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