Beiwerk
Beiwerk sind im Recht Personen oder auch Gegenstände, die sich zusammen mit anderen Gegenständen zufällig auf einem Bild befinden. Zum kunsthistorischen Phänomen siehe Staffage. Das sog. „unwesentliche Beiwerk“ bildet einen Unterfall der urheberrechtlichen Schranken. Der § 57 UrhG erlaubt im deutschen Urheberrecht die Abbildung, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werks, ohne das des Rechtsinhaber zustimmen muss.
Dies ist aber nur dann der Fall, wenn das Werk nur als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Abbildungsgegenstand angesehen werden kann. Die im juristischen Schrifttum vorhandene Urheberrechtslobby und die Rechtsprechung sind der Meinung, dass die Vorschrift eng ausgelegt werden muss. Nur das, was schlussendlich ausgetauscht werden kann und unabsichtlich ins Bild geraten ist, wird in dieser Art und Weise privilegiert. Nach Ansicht von Kritikern wird die Deutungshoheit des Gesetzgebers dabei ignoriert. Der Gesetzgeber formulierte in der amtlichen Begründung der 1965 in das Gesetz aufgenommenen Norm: „Die für den Urheber in diesem Gesetz vorgesehenen Befugnisse sollen ihm nur ermöglichen, die Verwertung seines Werkes zu erlauben oder zu verbieten, wenn das Werk den eigentlichen Gegenstand der Verwertungshandlung darstellt.“
Manchmal kommt es allerdings vor, dass Werke zufällig als unwesentliches Beiwerk bei der Vervielfältigung und Wiedergabe anderer Werke erscheinen. So werden z.B. bei der Erstellung von Spielfilmen Szenen von Innenräumen aufgenommen, in denen sich urheberrechtlich geschützte Gemälde befinden. Diese Gemälde werden automatisch mit dem Film vervielfältigt und wiedergegeben. Damit wäre eigentlich eine Zustimmung der Urheber erforderlich. Jedoch ist dies nicht gerechtfertigt, da in einem derartigen Fall die Werke nur unwesentliches Beiwerk im Film darstellen. Sie spielen für die Handlung des Films überhaupt keine Rolle. Nach § 58 soll in diesen Fällen die Zustimmung der Urheber zur Verwertung nicht erforderlich sein. Auch im neuen englischen Urheberrechtsgesetz (Copyright Act 1956, Artikel 9, Abs. 6) ist eine ähnliche Regelung zu finden. Jedoch bezieht sie sich auf die Verwertung von Werken der bildenden Künste im Film und im Fernsehen.
Zu einer solchen Einschränkung dürfte jedoch kein ausreichender Grund bestehen. So müssen die gleichen Grundsätze auch bei der Verwertung anderer Werkarten gelten. Beispielsweise wenn ein Musikstück bei der Aufnahme eines Reiseberichts für das Fernsehen zufällig ertönt und daher automatisch mit dem Bericht zugleich gesendet wird. In der Vergangenheit entschied das OLG München (NJW 1989, 404) aber auch einmal anders. Hier hat es die Darstellung eines geschützten Gemäldes, integriert in eine Wohnlandschaft, im Prospekt eines Möbelhauses als unzulässig angesehen. Berücksichtigt man die enge Auslegung, dann ist die Abbildung eines Kircheninnenraums, in dem sich ein modernes Kunstwerk befindet, welches auch deutlich erkennbar ist, ebenfalls als nicht von § 57 UrhG gedeckt.
Hat in diesem Fall die Kirche mit dem Künstler keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen, dann kann der Künstler und andere z.B. den Vertrieb von Postkarten, auf denen das Werk sichtbar ist, verbieten. Die Basis für den § 57 UrhG war der § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG. Entsprechend ist das Recht am eigenen Bild dann nicht gegeben, wenn Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen. Nach Dreier/Schulze, UrhR, S. 1566 § 23 KUG Rdnr. 14–15 muss das Bild von der Landschaft geprägt sein und die Person darf keinen Blickfang darstellen. Die Darstellung der Personen muss der Darstellung der Umgebung untergeordnet sein. Dies muss in diese Umfang geschehen, dass die Personen auch entfallen könnten, ohne dass sich dadurch der Charakter des Bilds verändert.
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