BGH entscheidet: Keine Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche
In einem Urteil vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) hat der I. Zivilsenat des BGH entschieden, dass dem Internetdienst Google keine Verletzung des Urheberrechts vorgeworfen werden kann, wenn unheberrechtlich geschützt Werke in der Google-Bildersuche angezeigt werden. Damit blieb die Klage einer Künstlerin erfolglos.
Das Internet wird durch den Dienst der Bildersuche von Google durchsucht, was in Fachkreisen crawlt genannt wird. Durchsucht wird das Internet dabei nach Bilddateien, die durch die Crawler als verkleinertes Vorschaubild, sog. Thmbnails, auf den Servern gespeichert werden. Wird dann eine Suchanfrage auf der Bildersuche-Ergebnisseite gestartet, werden die Dateien mit Links zu den Websites, die die ursprünglichen Bilder enthalten, angezeigt. Nicht selten handelt es sich bei den auf diese Weise gecrawlten Bildern um Werke, die urheberrechtlich geschützt sind. In einem konkreten Fall sah eine Künstlerin, deren Bilder so in der Bildersuche auftauchten, ihre Rechte verletzt. Sie klagte auf Unterlassung.
Als Berufsgericht war das OLG Jena jedoch der Meinung, dass es sich hierbei zwar um eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung handelt, die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aber rechtsmissbräuchlich sei. Der Bundesgerichtshof hingegen verneint eine rechtswidrige Urheberrechtsverletzung. Der Upload der Bilder auf der eigenen Seite sie nicht als eine stillschweigende Übertragung von Nutzungsrechten an Google zu bewerten. Anhand des Verhaltens der Klägerin könne Google auf der anderen Seite aber auch davon ausgehen, dass die Künstlerin mit der Nutzung der Bilder in der Bildersuche einverstanden ist - und das auch ohne eine stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung. Die Klägerin hatte es nämlich verpasst, technische Maßnahmen zu ergreifen, mit denen ihre Website vor dem Zugriff durch Google geschützt wird. Sie hat eher genau im Gegenteil gehandelt, denn sie hat ihre Webseite durch Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung so ausgerichtet, dass ihre Webseite in den Ergebnislisten von Google bevorzugt aufgefunden wird. Daher sei der Eingriff in das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Werks gemäß dem § 19a UrhG rechtswidrig.
Der BGH nahm auch zu der Fallkonstellation, in der die Bilder von Nichtberechtigten eingestellt wurden, Stellung. Hier verweist er auf eine aktuelle EuGH-Entscheidung (Urteil vom 23.03.2010 – Rs. C-236/08 bis C-238/08 – Louis Vuitton). Dem Betreiber der Suchmaschinen kann nach dieser Entscheidung das Haftungsprivileg im Rahmen der Providerhaftung zugute kommen. Erst ab Kenntnis des Rechtsverstoßes wäre eine Haftung möglich.
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