Personensuchmaschinen dürfen Fotos, die öffentlich zugänglich sind, verwenden
Mit einem Urteil vom 16.06.2010 (Az.: 325 O 448/09) hat das LG Hamburg eine weitere Entscheidung zur Bildnutzung durch Personensuchmaschinen wie yasni oder 123people gefällt, die entscheidende Folgen hat. Nach diesem Urteil dürfen derartige Personensuchmaschinen Bilder verwenden und verbreiten, die öffentlich zugänglich sind. Ist jemand mit einer solchen Veröffentlichung nicht einverstanden, muss er entsprechende Maßnahmen ergreifen, mit denen der Zugriff durch Suchmaschinen verhindert wird. Ist dies nicht der Fall, kann die Personensuchmaschine von einer stillschweigenden Einwilligung des Rechteinhabers ausgehen. In seiner Entscheidung bezieht sich das LG Hamburg auf ein Urteil vom Bundesgerichtshof vom 29.04.2010. Bereits das OLG Köln hatte zuvor entschieden, dass der Zugriff auf Bilddateien aus sozialen Netzwerken wie beispielsweise Facebook durch Personensuchmaschinen rechtens ist.
Grundlage des Urteils war eine Klägerin die einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Personensuchmaschine 123people erwirken wollte. Diese Personensuchmaschine blendete ein Bild der Klägerin in ihren Suchergebnissen ein, welches von der Webseite des Arbeitgebers der Klägerin stammte. Auf der Firmenwebseite war das Bild mit dem Einverständnis der Klägerin veröffentlicht worden. Die Klage wurde vom Gericht abgewiesen, denn nach Ansicht des Gerichts stellt die Veröffentlichung auf der Personensuchmaschine zwar einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dar, dennoch ist dieser nicht rechtswidrig. 123people dürfe davon ausgehen, dass die Klägerin mit der Veröffentlichung ihres Fotos in Suchmaschinen einverstanden ist, auch wenn sie keine ausdrückliche Einwilligung gegeben hat. Das 123people davon ausgehen kann, ist darin begründet, dass die Firmenwebseite des Arbeitgebers eigens dahingehend optimiert wurde, dass sie in Suchmaschinen gefunden werden kann. Lässt die Klägerin die Veröffentlichung ihres Fotos auf einer suchmaschinenoptimierten Seite zu, dann bezieht sich die Einwilligung auch auf die Veröffentlichung in Suchmaschinen. Ferner hat die Klägerin keine entsprechenden Maßnahmen ergriffen, mit denen das Bild gegen die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen gesichert ist. Nach Ansicht des Gerichts sind solche Maßnahmen zumutbar. Grundsätzlich muss man mit den üblichen Nutzungshandlungen rechnen, wenn man als Berechtigter Bilder im Internet ohne Einschränkungen frei zugänglich macht.
Neue Fotos
Fotolexikon
|
Stehbildvideo
Das Stehbildvideo entsteht mit einer elektronischen Kam... |
|
Stativgewinde
Das Stativgewinde befindet sich auf der Unterseite eine... |
|
Stativ
Das Stativ ist ein Gestell für die Befestigung ein... |
|
Standwässerung
Sollte in einem Labor kein fließendes Wasser vorh... |
|
Standarte
Eine Standarte ist ein Bauteil einer Fachkamera |
|
Stabilisierungsverfahren
Das Stabilisierungsverfahren ist ein fotografisches Pos... |

