LG Hamburg entscheidet über Veröffentlichung eines Mitarbeiterfotos von Firmenhomepage bei 123people.de

Das Bild einer Klägerin war über die Personensuchmaschine 123people.de abrufbar. Die Betreiber von 123people hatten das Foto von einer Firmen-Webseite übernommen. In dieser Handlung sah die Klägerin eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Sie forderte 123people auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. 123people entfernte daraufhin zwar das Foto, die Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde jedoch verweigert. Zu Recht - urteilten die Hamburger Richter (LG Hamburg, Urt. v. 16.06.2010, Az.: 325 O 448/09). Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Foto auf der Firmenseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich war. Zudem war nicht von technischen Möglichkeiten Gebrauch gemacht werden, mit denen die Auffindbarkeit durch Suchmaschinen verhindert werden kann. Daher konnte 123people auch davon ausgehen, das eine Einwilligung zur Veröffentlichung des Bildes besteht. Wäre die Klägerin mit der Übernahme der Bilder in Suchmaschinen nicht einverstanden, hätte sie im Vorfeld ihren Arbeitgeber auffordern müssen, entsprechende Sicherungsmaßnahmen hierfür einzurichten.

Durch dieses Urteil wendet das LG Hamburg die Grundsätze an, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.04.2010 (Az.: I ZR 69/08) aufgestellt hat. Hier geht es um die Nutzung urheberrechtlicher Werke durch Bildersuchmaschinen und die Eingriffe in das Recht am eigenen Bild durch Foto-Veröffentlichung. Möchte man  nicht, dass sein eigenes Foto in einer Personensuchmaschine erscheint, muss im Vorfeld die Webseite vor dem Zugriff derartiger Suchmaschinen gesperrt werden. Auf der anderen Seite kann auch im Vorfeld die Personensuchmaschine darüber informiert werden, dass das Einverständnis zur Übernahme nicht gegeben wird. Der Anspruch auf Unterlassung ist erst dann gegeben, wenn die Personensuchmaschine Kenntnis vom entgegenstehenden Willen des Betroffenen hat, das Bild aber nicht entfernt wird. Im übrigen kann der entgegenstehende Wille jederzeit auch nachträglich erklärt werden.

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