Fallstricke beim Fotografieren
Möchte man seine Fotos online veröffentlichen, sollte man einige grundlegende Dinge wissen, die sich auf deutsches, geltendes Recht beziehen. So sind beispielsweise grundsätzlich alle Bilder urheberrechtlich geschützt. Das Copyright-Zeichen muss man dabei nicht unbedingt anbringen - empfehlenswert ist es aber in jedem Fall. Durch das Copyright-Zeichen erzeigt man zudem eine psychologisch abschreckende Wirkweise auf „Bilddiebe“. Daneben kann das Zeichen auch im Streitfall nützlich sein, denn die hinter dem Copyright genannte Person gilt solange als Urheber, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Lichtbild und Lichtbildwerk
Das Urheberrecht unterteilt Lichtbilder und Lichtbildwerke. Bei einem Lichtbild handelt es sich um eine Abbildung der Realität. Bei einem Lichtbildwerk hingegen ist ein kunstvoller Ansatz vorausgesetzt und es unterliegt einem speziellen Schutz: Lichtbildwerke dürfen nicht einfach nachgestellt werden und sind daher gegen den Motivklau besonders geschützt. Im Zweifelsfall entscheidet ein Gericht, ob es sich beim betreffenden Foto um ein Lichtbild oder ein Lichtbildwerk handelt. Durch den Urheber kann einem Dritten ein Nutzungsrecht für seine Werke eingeräumt werden. Ein solches Nutzungsrecht sollte möglichst detailliert formuliert werden. Geklärt werden muss dabei, für welchen Zweck und über welchen Zeitraum das Nutzungsrecht eingeräumt wird. Des Weiteren hat der Urheber die Möglichkeit, jederzeit das eingeräumte Nutzungsrechte aus wichtigen Gründen zu widerrufen. Sofern es nicht anders vereinbart ist, kann der Urherber dem Nutzungsrechteinhaber auch verbieten, sein Werk zu verändern.
Was tun bei Bilderklau?
Sollten eigene Fotos ohne Einverständnis des Fotografen oder sonstiger Berechtigung anderweitig veröffentlicht werden, stellt dies eine Verletzung des Urheberrechts dar. Der Fotograf kann in einem solchen Fall die sofortige Beseitigung und Unterlassung verlangen. Wird dennoch das „geklaute“ Foto nicht entfernt, muss man jedoch nicht gleich gerichtlich vorgehen. Im Härtefall ist meist eine Abmahnung mit Unterlassungserklärung unter Androhung von Vertragsstrafen ausreichend. Zusätzlich hat der Urheber in einem solchen Fall einen Anspruch auf Schadensersatz. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Urheberrechtsverletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den entgangenen Lizenzgebühren, die der Bilderdieb bei ordnungsgemäßer Veröffentlichung hätte zahlen müssen. Bei der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (www.bvpa.org) kann man eine Tabelle mit Bildhonorarempfehlungen einsehen.
Persönlichkeitsrechte
Fotografen machen sich selbst angreifbar, wenn sie Menschen fotografieren, ohne dere Erlaubnis dafür zu haben, und die Aufnahmen dann verbreiten. Jedoch ist die Einverständnis der Fotografierten nicht erforderlich, wenn die fotografierten Personen lediglich als Beiwerk dienen. Dies ist der Fall, wenn Personen beispielsweise bei Landschaftsmotiven oder vor berühmten Gebäuden mit abgelichtet werden. Auch wenn es sich um Personen auf öffentlichen Veranstaltungen handelt. Des Weiteren dürfen auch Prominente, also Personen der Zeitgeschichte, ohne deren Zustimmung fotografiert werden. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: denn beim Fotografieren darf die Intim- und Privatsphäre der Prominenten nicht verletzt werden.
Lichtbild und Lichtbildwerk, Copyright und Nutzungsbedingungen, Beiwerk und Persönlichkeitsrechte - jeder, der Fotos veröffentlicht, muss im Bezug auf juristische Fallstricke aufpassen.
Neue Fotos
Fotolexikon
|
Stehbildvideo
Das Stehbildvideo entsteht mit einer elektronischen Kam... |
|
Stativgewinde
Das Stativgewinde befindet sich auf der Unterseite eine... |
|
Stativ
Das Stativ ist ein Gestell für die Befestigung ein... |
|
Standwässerung
Sollte in einem Labor kein fließendes Wasser vorh... |
|
Standarte
Eine Standarte ist ein Bauteil einer Fachkamera |
|
Stabilisierungsverfahren
Das Stabilisierungsverfahren ist ein fotografisches Pos... |

